Suchen
Lesen Sie unsere Artikel zum Mietrecht
- Sommerhitze-muss Vermieter die Wohnung klimatisieren?
- Verlust des Minderungsrechts?
- Schimmel in der Wohnung - erst abmahnen
- BGH-Rechtsprechung: Alte Schönheitsreparaturenklauseln werden zur Farce
- Wer muss die Kaution zurückzahlen?
- Kann der Vermieter kündigen wenn die Monatsmiete zu spät kommt?
- Eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber individuell sein
- Die liebe Not mit der richtigen Wohnfläche
- Quotenklauseln in Wohnraummietverträgen sind unwirksam
- Wenn der Vermieter untätig ist, kann der MIeter selbst instandsetzen
Meist gelesene Artikel
- Vermieterpfandrecht
- Fristlose Kündigung und Räumungsschutz
- Schädlingsbefall in der Wohnung - Wer bezahlt den Kammerjäger
- Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten
- Mieterhöhung nach Modernisierung
- An-, Um- und Einbauten durch den Mieter
- Musik spielen und höhren in der Mietwohnung
- Wann darf der Vermieter die Wohnung besichtigen, wann nicht?
- Schimmel in der Wohnung - erst abmahnen
- Das Schicksal von Mietereinbauten bei der Wohnungsrückgabe
| Verlust des Minderungsrechts? |
|
| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Ferdinand Klasen |
|
Verlust des Minderungs-rechts?
Der Gewölbekeller bestand aus gemauerten, unverputzten Wänden und Decken; aus den Fugen rieselte Sand. Deshalb behielt der Mieter 62,5% der Miete ein. Das Amtsgericht verurteilte zur Räumung und begründete dies damit, dass dem Mieter noch vor Vertragsabschluss das Ver-sanden in dem Gewölbekeller aufgefallen sein müsse. Wenn er dann gleichwohl die Mietsache unbeanstandet entgegennehme, sei zu unterstellen, dass er dieses Versanden nicht als Mangel empfinde. Diese Auffassung werde zudem unterstrichen durch das vorzitierte Mieterschreiben, wonach die gegebenen Örtlichkeiten den Vorgaben entsprächen. Darüber hinaus, so meinte das Amtsgericht, deute die eingangs zitierte Vertragsregelung darauf hin, dass irgendein Mangel vorgelegen haben müsse. Nachdem das Versanden der einzig gerügte Mangel des Mietobjekts sei, deute dies ebenfalls darauf hin, dass das Versanden bereits bei Vertragsabschluss dem Mieter bekannt gewesen sein müsse. Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin
|

