Suchen
Lesen Sie unsere Artikel zum Mietrecht
- Sommerhitze-muss Vermieter die Wohnung klimatisieren?
- Verlust des Minderungsrechts?
- Schimmel in der Wohnung - erst abmahnen
- BGH-Rechtsprechung: Alte Schönheitsreparaturenklauseln werden zur Farce
- Wer muss die Kaution zurückzahlen?
- Kann der Vermieter kündigen wenn die Monatsmiete zu spät kommt?
- Eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber individuell sein
- Die liebe Not mit der richtigen Wohnfläche
- Quotenklauseln in Wohnraummietverträgen sind unwirksam
- Wenn der Vermieter untätig ist, kann der MIeter selbst instandsetzen
Meist gelesene Artikel
- Vermieterpfandrecht
- Fristlose Kündigung und Räumungsschutz
- Schädlingsbefall in der Wohnung - Wer bezahlt den Kammerjäger
- Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten
- Mieterhöhung nach Modernisierung
- An-, Um- und Einbauten durch den Mieter
- Musik spielen und höhren in der Mietwohnung
- Wann darf der Vermieter die Wohnung besichtigen, wann nicht?
- Schimmel in der Wohnung - erst abmahnen
- Das Schicksal von Mietereinbauten bei der Wohnungsrückgabe
| Quotenklauseln in Wohnraummietverträgen sind unwirksam |
|
| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Steffen Hennings |
|
Quotenklauseln in Wohnraummietverträgen sind unwirksam von Steffen Hennings Im Jahr 2003 schloss ein sehr gewissenhafter und auch rechtskundiger Vermieter einen Mietvertrag über eine 3 Zimmerwohnung in Berlin-Wedding. Bevor er den Mustermietvertrag der Interessentin vorlegte, ließ er jede Reglung im Vertrag durch einen Rechtsanwalt überprüfen. Der Bundesgerichtshof schafft kein Recht, er wendet es nur an Die Mieterin verklagte ihren Vermieter auf Rückzahlung der Kaution. Mit ihrer Klage hatte sie vor dem Amtsgericht Wedding überwiegend Erfolg. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.10.06 (VIII ZR 52/06) nach 26 Jahren seine Rechtsprechung geändert. Er vertrat nunmehr die Auffassung, dass die Quotenklauseln, die den Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung verpflichten, sich bei Vertragsende an den Malerkosten zu beteiligen, unwirksam sind. Wegen der starren Berechnungsweise der Kostenbeteiligung werde der Mieter unangemessen benachteiligt, nach § 307 Abs. 1 BGB führt dies zur Unwirksamkeit der Regelung.
|

