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| Eine Baumaßnahme ermöglicht zwei Mieterhöhungen |
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| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Steffen Hennings |
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Eine Baumaßnahme ermöglicht zwei Mieterhöhungen von Steffen Hennings Grundsätzlich hat der Vermieter von Wohnraum zwei Möglichkeiten die Grundmiete, auch ohne vertragliche Vereinbarung, anzuheben. Vom redlichen Vermieter Weitere 5 Jahre später verlangte die Vermieterin eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Mieterhöhungsbegehren stützte sich auf den Berliner Mietspiegel, wobei berücksichtigt wurde, dass die Wohnung vermieterseits mit einer Zentralheizung ausgestattet war. Über die Wirksamkeit der Mieterhöhung stritten die Parteien bis zum Landgericht Berlin, das die Klage der Vermieterin abwies. Nach der Auffassung des Gerichts hatten die Parteien seinerzeit tatsächlich nur eine Vereinbarung über das Mieterhöhungsrecht des Vermieters nach § 559 BGB, nämlich bezüglich der Umlage der Baukosten, getroffen. Wie die Wohnung zukünftig bei Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel , nach § 558 BGB, zu bewerten ist, das heißt, ob die Wohnung mieterseits oder vermieterseits mit einer Zentralheizung ausgestattet ist – ergab sich aus der Vereinbarung nicht. Das Gericht meinte, die Vereinbarung weist insoweit eine Regelungslücke auf, die es nunmehr schließen muss. Ein redlicher Vermieter hätte nicht nur auf eine Mieterhöhungsmöglichkeit, sondern auf alle Mieterhöhungsmöglichkeiten, die aus der Baumaßname resultieren, verzichtet. Dies ergibt sich aus der Interessenlage der beklagten Mieter (so Urteil des Landgerichts Berlin, 67 S 257/06 vom 20.11.2006). Daher ist die Wohnung zukünftig so in den Mietspiegel einzuordnen, wie eine Wohnung mit Kohleöfen.
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