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| Wer Schadenersatz will, muss die Beschädigung beweisen |
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| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Steffen Hennings |
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Wer Schadenersatz will, muss die Beschädigung beweisen von Steffen Hennings Im Zivilprozess gilt allgemein der Grundsatz, dass der Kläger, der vor Gericht Schadenersatz verlangt, die Verursachung des Schadens durch den Beklagten beweisen muss. So hat der Bundesgerichtshof z. B. mit Beschluss vom 25.01.2006 entschieden, dass der Mieter, der vom Vermieter Schadenersatz für sein beschädigtes Inventar verlangt, den Nachweis erbringen muss, dass der Vermieter die Schadensursache gesetzt hat. Dies gilt selbst dann, wenn das Mietereigentum durch einen schwärzlichen Niederschlag in der Mietwohnung, dem sogenannten Fogging, verursacht wurde (VIII ZR 223/04). Umgekehrt gilt das selbe, wie ein Berliner Vermieter feststellen musste. Bei Vertragsbeginn hat der Vermieter in der schönen Altbau-Wohnung das Parkett neu abschleifen und versiegeln lassen. Nachdem das Mietverhältnis nach 2 ½ Jahren endete, war der Vermieter entsetzt. Insbesondere auf den „Verkehrswegen“, also dort, wo sich der Mieter üblicherweise entlang bewegt, war die Oberfläche des Parketts rau und dunkel verfärbt. In einem Zimmer zeichnete sich ein schwarzer kreisrunder Fleck ab, nach Behauptung des Vermieters, der Standort eines Blumentopfs. Der Vermieter bediente sich an der Kaution des Mieters und ließ das Parkett neu abschleifen und versiegeln. Der Mieter klagte vor dem Amtsgericht Pankow/Weissensee auf Rückzahlung seiner Kaution. Der Vermieter meinte ihm stünde Schadenersatz zu, seine eingereichten Fotos bestätigten die die Beschädigungen am Parkett.
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