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| Modernisierungen zur Herstellung des üblichen Standards einer Wohnung müssen geduldet werden |
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| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Steffen Hennings |
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Modernisierungen zur Herstellung des üblichen Standards einer Wohnung müssen geduldet werden
Bereits 1987 wurde die Wohnung in Kreuzberg mit einfacher Ausstattung, nämlich mit Ofenheizung und Einfachfenstern vermietet. Der Mietzins betrug damals 310,90 DM. Bis zum Jahr 2005 hatte sich die Ausstattung der Wohnung kaum verändert, die Miete war jedoch auf 246,13 € gestiegen. Die Miete wurde vom JobCenter bezahlt, da der Mieter Arbeitslosengeld II bezog. Mitte 2005 kündigten die Vermieter dann Modernisierungsmaßnahmen an. Geplant war, die Kohleöfen abzureißen und die Wohnung an eine Gaszentralheizung anzuschließen. Die alten einfach verglasten Fenster in den Wohnräumen sollten durch Isolierglasfenster ersetzt werden. Die Modernisierung berechtigte den Vermieter, die Grundmiete um 165,00 € anzuheben. Ferner sollte der Mieter nach der Modernisierungsmaßnahme einen Heizkostenvorschuss von 85,00 € zahlen und damit eine Gesamtmiete von 496,13 €. Das zuständige JobCenter teilte dem Mieter mit, dass für ein Einpersonenhaushalt eine Warmmiete in Höhe von 360,00 € angemessen ist und ein höherer Betrag nicht gezahlt wird. Auch das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 12.05.05 entschieden, dass sich ein Mieter nicht auf eine unzumutbare Härte wegen der zu erwartenden Mieterhöhung berufen kann, wenn die Modernisierungsmaßnahme nur den allgemein üblichen Standard herbeiführen soll. Dies ist, auch wenn man nur Altbauwohnungen im Ostteil Berlins berücksichtigt, dann der Fall, wenn die Wohnung mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestattet wird (67 S 19/05). Für den Ostteil der Stadt Berlin kann allerdings noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Einbau von Isolierglasfenstern sowie die Verfliesung des Fußbodens und der Wände im Badezimmer allgemein üblich ist (67 S 433/03). Allgemein üblich ist ein Zustand, den mindestens Zweidrittel aller Mieträume in Gebäuden gleichen Alters innerhalb der Re-gion (Bundesland) aufweisen, wobei hier die Gerichte in Berlin zwischen dem West- und Ostteil der Stadt unterscheiden.
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