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| Die untervermietete Wohnung |
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| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Ferdinand Klasen |
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Die untervermietete Wohnung
Es kam zum Rechtsstreit. Die Mieter begehrten klageweise die Zustim-mung des neuen Vermieters zur Un-tervermietung an die beiden neuen Untermieter. Der Vermieter wehrte sich dagegen mit dem Argument, die Mieter würden die Wohnung selber gar nicht mehr bewohnen; ihr so ge-nannter Lebensschwerpunkt liege in Westdeutschland an ihren Arbeits-platzorten und sie würden sich über diese Untervermietung lediglich ein kostenloses Zimmer in Berlin sichern. Dies aber entspräche nicht der ge-setzgeberischen Absicht, wie sie in den §§ 540 und 553 BGB zum Aus-druck käme. Gerade in § 553 un-terstelle der Gesetzgeber, dass bei Wohnungsmietverhältnissen lediglich ein Teil der Wohnung untervermietet werden könne. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Hauptmieter in der Wohnung auch selber wohnen müsse, den Mittelpunkt seiner Le-bensführung also von dieser Woh-nung aus gestalte. Hiergegen wehrten sich die Mieter mit der Behauptung, sie würden nach wie vor Berlin bzw. diese Wohnung als Schwerpunkt ihrer Lebensführung be-trachten. Die Aufenthalte in West-deutschland seien nur befristet, am Wochenende sei zumindest die Miete-rin immer in Berlin und auch in dieser Wohnung aufhältlich. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg schenkte die-sen Erklärungen der Mieter keinen Glauben auch im Hinblick darauf, Die Berufung der Mieter beim Landge-richt hatte keinen Erfolg. Auch das Landgericht war nicht zu überzeugen, dass die Mieter von dieser Wohnung aus noch den Mittelpunkt ihrer Le-bensführung gestalteten. Die Mieter legten beim Bundesge-richtshof Revision ein und erhielten Recht. Mit Urteil vom 23.11.2005, VIII ZR 4/05, verwarf der Bundesgerichts-hof die Ansicht der Vorinstanzen, im Falle der Untervermietung müsse der Hauptmieter in der Wohnung auch seinen Lebensmittelpunkt haben. Die-se Auffassung fände im Gesetz keine Stütze. Vielmehr führe diese Ansicht der vorinstanzlichen Entscheidungen dazu, dass z. B. bei beruflichem Wechsel der Mieter gezwungen wäre, seine alte Wohnung aufzugeben. Die vorgenannten Normen müssten je-doch unter Berücksichtigung ihres mieterschützenden Zweckes ausge-legt werden. Danach soll das Mietver-hältnis auch gerade dann aufrechter-halten werden, wenn der Mieter den Wohnraum teilweise einem anderen zum Gebrauch überlassen möchte. Deshalb sei der Gesetzeszweck, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, auch maßgebend für die Auslegung des Begriffes in § 553 BGB: „berechtigtes Interesse an der Untermietung eines Teils der Wohnung“.
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