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| Die gestohlene Einbauküche |
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| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Ferdinand Klasen |
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Die gestohlene Einbauküche
Es kam zum Streit. Die Mieter klagten über 7.000,00 € als Vorschuss für die Anschaffung einer neuen Küche ein. Sie wollten die Küche, die sie bei der Besichtigung der Wohnung auch vor-gestellt bekommen hatten. Der Ver-mieter verteidigte sich vor Gericht damit, dass es nicht auf die Küche ankommen könne, die damals bei der Besichtigung in der Wohnung gewe-sen sei, sondern ausschließlich auf die Küche, die bei Vertragsabschluss vorhanden gewesen sei. Wenn aber schon, so der Vermieter, die Küche vorher gestohlen worden sei, schulde er demzufolge überhaupt keine Ein-bauküche. Das Amtsgericht Spandau sah dann auch die Mieter als dafür beweispflichtig an, dass die besagte Küche noch bei Vertragsabschluss in der Wohnung war. Die Mieter hatten Nachbarn als Zeugen benannt, die aber gleichwohl sich nicht mehr erin-nern konnten, ob der Diebstahl nun vor dem Datum des Mietvertragsab-schlusses oder danach erfolgt sei. Demzufolge wies das Amtsgericht Spandau die Vorschussklage der Mie-ter ab. Die Mieter legten gegen dieses Urteil Berufung ein und das Landgericht Berlin gab ihnen Recht. Es prüfte zu-nächst die Frage, ob überhaupt eine bestimmte höherwertige Einbauküche, sofern sie denn später gegen eine minderwertigere, zumindest beschä-digte und in dem Frontdekor auch nicht passende Einbauküche ersetzt werde, eine erhebliche Abweichung zwischen der Soll- (= vereinbarten) und der Ist-Beschaffenheit darstelle. Dies bejahte das Landgericht unein-geschränkt. Das Vorhandensein einer Einbauküche und ihrer Ausstattung stelle sich eben nicht als unwesentli-cher mietpreisbildender Faktor dar und sei deshalb auch gerade nicht von untergeordneter Bedeutung. Im vorliegenden Falle ließ das Land-gericht auch nicht die Auffassung des Amtsgerichts Spandau gelten, es kä-me auch im konkreten Falle aus-schließlich auf den Zustand der Woh-nung im Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses an. Vielmehr könne im kon-kreten Falle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mieter die Wohnung in der Absicht, diese anmieten zu wol-len, besichtigt hätten und der Vermie-ter bzw. sein Makler sie ihnen auch in dieser Absicht vorgestellt habe. Dann aber umfasse das Angebot der Mieter auf Abschluss des Mietvertrages auch jene bei der Besichtigung vorgefunde-ne Küche. Gerade dieses Angebot habe der Vermieter mit der Gegen-zeichnung des Mietvertrages ange-nommen.
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