Suchen
Lesen Sie unsere Artikel zum Mietrecht
- Sommerhitze-muss Vermieter die Wohnung klimatisieren?
- Verlust des Minderungsrechts?
- Schimmel in der Wohnung - erst abmahnen
- BGH-Rechtsprechung: Alte Schönheitsreparaturenklauseln werden zur Farce
- Wer muss die Kaution zurückzahlen?
- Kann der Vermieter kündigen wenn die Monatsmiete zu spät kommt?
- Eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber individuell sein
- Die liebe Not mit der richtigen Wohnfläche
- Quotenklauseln in Wohnraummietverträgen sind unwirksam
- Wenn der Vermieter untätig ist, kann der MIeter selbst instandsetzen
Meist gelesene Artikel
- Vermieterpfandrecht
- Fristlose Kündigung und Räumungsschutz
- Schädlingsbefall in der Wohnung - Wer bezahlt den Kammerjäger
- Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten
- Mieterhöhung nach Modernisierung
- An-, Um- und Einbauten durch den Mieter
- Musik spielen und höhren in der Mietwohnung
- Wann darf der Vermieter die Wohnung besichtigen, wann nicht?
- Schimmel in der Wohnung - erst abmahnen
- Das Schicksal von Mietereinbauten bei der Wohnungsrückgabe
| Immer häufiger: Fogging - ein noch ungeklärtes Phänomen |
|
| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Ferdinand Klasen |
|
Immer häufiger: Fogging – ein noch ungeklärtes Phänomen
Die Mieterin hatte in einer Wohnanla-ge in Spandau eine Dachgeschoss-wohnung bezogen, die kurz zuvor vollständig renoviert worden war. Schon nach kurzer Zeit zeigten sich in der Wohnung an Wänden und De-cken und auch auf den Oberflächen der Möbel schwarze Verfärbungen. Die Mieterin machte ihren Vermieter verantwortlich. Dieser bot ihr eine an-dere ebenfalls frisch renovierte Dach-geschosswohnung in der gleichen Wohnanlage zum Umzug an. Gesagt, getan. Aber auch in der neuen Woh-nung wurde die Mieterin nicht glück-lich. Nach relativ kurzer Zeit zeigten sich wieder die gleichen Phänomene. Beschwerden anderer Mieter der Wohnanlage über solche Erscheinun-gen gab es nicht. Die Wohnung der Mieterin war auch nicht etwa außergewöhnlich möbliert, sie hatte lediglich hier und da mit neuen festen Farben gestrichen und Klebebordüren angebracht. Das Amtsgericht Spandau ließ ein Sachverständigengutachten einholen über die Behauptung der Mieterin, in ihrer Wohnung bilde sich ein schwar-zer Film auf den Sachen, der dazu führe, dass das überwiegend weiße Mobiliar (Schränke und Couch) schwarz anliefe. Der russhaltige Film setze sich zudem in den Schränken, der Garderobe und auch auf dem Ge-schirr ab. Der schmierige Film lasse sich nicht einfach mit dem Staubtuch entfernen. Der Sachverständige stellte in der Tat umfassende Schwarzstaubablagerun-gen an den Decken und Wänden fest, insbesondere bevorzugt im Bereich unvermeintlicher geometrischer Wär-mebrücken, also dort, wo Wände und Decken an einer Außenwand zusam-menstoßen. Andererseits fand er in der Wohnung keinerlei Hinweis dar-auf, dass etwa Russ aus einem Kamin die Ursache sei. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass es sich ausschließlich um die Ablagerungen in der Atmosphäre allgegenwärtigen Staubes handele. Das Amtsgericht verurteilte den Ver-mieter jedoch antragsgemäß, sämtli-che Arbeiten in der Wohnung der Mie-terin durchzuführen, die zur vollstän-digen und nachhaltigen Beseitigung dieser Schwarzstauberscheinungen führen Das Gericht folgte der bisherigen Rechtsprechung und auch Literatur-meinung, dass in solchen Fogging-Fällen zunächst der Vermieter dafür beweispflichtig sei, dass die Ursachen nicht seinem Obhutsbereich ent-stammten. Erst wenn ihm dieser Ent-lastungsbeweis gelungen sei, sei die Mieterin gefordert. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten nicht ausgeschlossen, dass beides, nämlich die in der Woh-nung vorhandenen Fußbodenbeläge wie auch die Oberflächen der vorhan-denen Einbauküche, aber auch die eingebrachten Möbel der Mieterin und ihre Duftkerzen zu dem Effekt der Schwarzstaubablagerungen (Fogging) beigetragen haben. Der Vermieter legte gegen dieses Ur-teil Berufung ein, die Entscheidung des Landgerichtes steht noch aus. Zwischenzeitlich hat aber der Bun-desgerichtshof am 25.01.2006, AZ VIII ZR 223/04, in einem Fogging-Fall entschieden, dass der Mieter grund-sätzlich die Beweislast für seine von ihm gegenüber dem Vermieter geltend gemachten Ansprüche trage ein-schließlich auch für das behauptete Verschulden des Vermieters. Der Autor Ferdinand Klasen ist Rechts-anwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin
|

