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| Bei Rückgabe der Wohnung müssen die Malerarbeiten des Mieters den üblichen Geschmacksvorstellungen entsprechen |
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| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Steffen Hennings |
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Bei Rückgabe der Wohnung müssen die Malerarbeiten des Mieters üblichen Ge-schmacksvorstellungen ent-sprechen
Die Gerichte gehen überein-stimmend davon aus, dass im allge-meinen Wände und Decken von Bad und Küche nach drei Jahren, von Wohnräumen nach fünf Jahren und in so genannten Nebenräumen wie Ab-stellkammern etc. nach Ablauf von sieben Jahren einen neuen Anstrich bedürfen. Unerheblich ist, ob die Fris-ten im Mietvertrag vereinbart wurden oder nicht und ob der Vermieter oder der Mieter die Schönheitsreparaturen schuldet. Werden die Schönheitsrepa-raturen auf den Mieter abgewälzt, so muss bei der Formulierung eines Fris-tenplanes darauf geachtet werden, dass die Fristen unverbindlich sind. Wird der Mieter nämlich gezwungen, in jedem Fall nach drei, fünf und sie-ben Jahren zu Farbe und Pinsel zu greifen, so handelt es sich um so ge-nannte “starre Fristenpläne“ und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist insgesamt unwirk-sam. Wird der Mieter hingegen wirk-sam verpflichtet, z. B. durch die For-mulierung, dass er „in der Regel alle drei, fünf und sieben Jahre“ die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat, so ist er bei der geschmacklichen Gestaltung von Wänden und Decken grundsätzlich frei. Steht jedoch das Vertragsende bevor, so gibt es auch hier Einschränkungen. Eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven gefällt jedem Kind Das Kammergericht hat mit Urteil vom 09.06.05 (8 U 211/04) einen Mie-ter zum Schadenersatz verpflichtet, obwohl er die Mietwohnung kurz vor der Rückgabe frisch gestrichen hat.
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