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| Fristlose Kündigung nach kurzer Frist |
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| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Steffen Hennings |
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Fristlose Kündigung nach kurzer Frist von Steffen Hennings Im Mai 2002 bezog ein Pianist eine Wohnung in Berlin-Steglitz. Die Wohnung verfügte nur über ein Zim-mer, lag aber im Erdgeschoss, so dass der Umzug mit dem teuren Kon-zertflügel keine Probleme bereitete. Unmittelbar nach dem Einzug nahm der Mieter jedoch in der Wohnung einen unangenehmen Schimmelge-ruch wahr. Eine Untersuchung der Stiftung Warentest ergab im Juli 2002 eine hohe Belastung mit Schimmel-pilzsporen. Seitens der Vermieterin wurde daraufhin eine Außenwand der Wohnung mit einer zusätzlichen Dämmung versehen. Nicht jeder Schimmel macht krank Die Klage wurde in der ersten Instanz vom Amtsgericht und in der zweiten Instanz vom Landgericht Berlin abge-wiesen. Die Richter meinten, dass die Vermieterin nur dann verpflichtet sei, die Umzugskosten als Kündigungsfol-geschaden zu erstatten, wenn sie ei-gene Pflichten verletzt und damit die fristlose Kündigung des Mieters pro-voziert habe. Der Mieter war jedoch zur fristlosen Kündigung weder wegen des Mangels noch wegen einer Ge-sundheitsgefahr berechtigt.
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