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| Dass Tauben sich an Bauten der Großstädte aufhalten ist unvermeindlich |
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| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Steffen Hennings |
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Dass Tauben sich an Bauten der Großstädte aufhalten ist unvermeidlich, der Mieter kann nur im Ausnahmefall die Miete mindern
Der Mieter muss im Prozess den Mangel konkret und detailreich be-schreiben und beweisen In der Berufungsinstanz vertrat das Landgericht teilweise eine andere Meinung und gab dem Vermieter recht. Das Landgericht bestätigte zu-nächst die amtsgerichtliche Entschei-dung dahingehend, dass grundsätz-lich an Mieterhäusern auftretende Tauben zu den unvermeidlichen Ge-gebenheiten der Umwelt zählen. Eine messbare Minderung der Wohnquali-tät tritt dementsprechend nur dann ein, wenn infolge besonderer bauli-cher Gegebenheiten Tauben erheb-lich vermehrt auftreten. Nur dann steht dem Mieter ein Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht zu.
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