Suchen
Lesen Sie unsere Artikel zum Mietrecht
- Sommerhitze-muss Vermieter die Wohnung klimatisieren?
- Verlust des Minderungsrechts?
- Schimmel in der Wohnung - erst abmahnen
- BGH-Rechtsprechung: Alte Schönheitsreparaturenklauseln werden zur Farce
- Wer muss die Kaution zurückzahlen?
- Kann der Vermieter kündigen wenn die Monatsmiete zu spät kommt?
- Eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber individuell sein
- Die liebe Not mit der richtigen Wohnfläche
- Quotenklauseln in Wohnraummietverträgen sind unwirksam
- Wenn der Vermieter untätig ist, kann der MIeter selbst instandsetzen
Meist gelesene Artikel
- Vermieterpfandrecht
- Fristlose Kündigung und Räumungsschutz
- Schädlingsbefall in der Wohnung - Wer bezahlt den Kammerjäger
- Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten
- Mieterhöhung nach Modernisierung
- An-, Um- und Einbauten durch den Mieter
- Musik spielen und höhren in der Mietwohnung
- Wann darf der Vermieter die Wohnung besichtigen, wann nicht?
- Schimmel in der Wohnung - erst abmahnen
- Das Schicksal von Mietereinbauten bei der Wohnungsrückgabe
| Die Rückgabe der Wohnung ist Sache des Mieters |
|
| Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwälte in Berlin |
| Geschrieben von: Steffen Hennings |
|
Die Rückgabe der Wohnung ist Sache des Mieters
Überrascht waren die Eheleute als sie im März des Jahres 2005 eine Klage-schrift erhielten. Der Vermieter aus Hellersdorf verlangte die Räumung der Wohnung und die Zahlung der Miete. Bloße Besitzaufgabe reicht nicht Nach § 546 (1) BGB ist der Mie-ter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dazu ist es einerseits erforderlich, die Räume komplett aus-zuräumen und eigene Einrichtungen zu entfernen und zum anderen den Vermieter den Besitz an der Wohnung zu übertragen. Dazu ist es erforder-lich, dem Vermieter sämtliche Woh-nungsschlüssel zu übergeben. Im Streit muss der Mieter dies beweisen. Der Vermieter muss bei der Rückgabe der Wohnung mitwirken, d.h. er muss sich zu einem vereinbarten Termin zur vermieteten Wohnung begeben, um dort die Schlüssel entgegenzuneh-men. Der Mieter ist auch berechtigt, die Wohnräume schon vor Vertrags-ende zurückzugeben, er muss damit nicht bis zum letzten Tag warten. Sind z.B. beide Ehegatten Mieter so schuldet nach Vertragsende jeder die Rückgabe der Wohnung und ansons-ten Nutzungsentschädigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich beide getrennt haben und ein Mieter bereits viele Jahre vor Vertragsbeen-digung ausgezogen ist.
|

